Eheschließung und Scheidung in Österreich

Eherecht


In Österreich liegt die Gesamtscheidungsrate derzeit bei über 40 %, jedes Jahr werden über 15.000 Ehen geschieden. Die Vielzahl von Scheidungen, die jährlich in Österreich eingereicht werden, führen zur gehäuften Inanspruchnahme der Rechtsberatung. Für Eheleute kommen dabei verschiedene Rechtsnormen zur Geltung, sei es bei der Eheschließung oder bei der Scheidung.

Wir vertreten Klienten in Fragen bezüglich des Eherechts, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen der Aufhebung, Nichtigerklärung und Scheidung der Ehe sowie im Rahmen der Rechtsfolgen der Verlobung und deren Aufhebung. Darüber hinaus beraten wir Ehepartner beim Eingehen von Ehepakten und vertreten bei Geltendmachung des Ehegattenunterhalt und der nachehelichen Aufteilung.

Die wichtigsten Regelungen für die Eheschließung und Ehescheidung in Österreich beruhen auf dem Ehegesetz (EheG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Seit dem Jahre 2010 kommt auch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) für Partnerschaften zum Tragen. in Österreich ist das Eherecht heute von christlich-kirchlichem Verständnis geprägt, wonach der Zweck der Ehe gegenseitiger Beistand und die Zeugung von Kindern sind. Voraussetzungen für eine ordentliche Ehe sind das Führen eines gemeinsamen Haushalts, der gemeinsame Erwerb sowie die gemeinsame Obsorge der ehelichen Kinder.

Neben den Rechten und Pflichten in der Ehegemeinschaft kommt das Ehegesetz bei der Scheidung zur Anwendung. Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden.

Das österreichische Scheidungsrecht ist im zweiten Abschnitt des EheG, das bis 1977 weitgehend gleichlautend mit dem deutschen Ehegesetz war, geregelt. Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung (insbesondere Unterhalt, Vermögensaufteilung). Hervorzuheben ist, dass es bei der Unterhaltsbemessung zum Teil auf Verschulden ankommt, jedoch die Vermögensaufteilung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Die Auslegung und Gewichtung der Verschuldensfrage hat sich in der Judikatur mit der Zeit natürlich verändert. Im Scheidungsfall kann beispielsweise zum Nachteil eines Partners als Verschulden geltend gemacht werden, wenn der Partner oder die Partnerin sich nicht an Haushalt, Versorgungsarbeit, Kindererziehung oder Erwerbstätigkeit beteiligt. Die konkrete Auslegung des Gesetzesinhalts liegt am Scheidungsrichter.